
Von einem Arzt verschriebene orthopädische Einlagen können erstattet werden, die Erstattung hängt jedoch von mehreren Kriterien ab.
Die Sozialversicherung erstattet einen Teil der Kosten, dessen Höhe sich nach der Schuhgröße richtet.
Nur auf ärztliche Verschreibung
Um eine Erstattung durch die Sozialversicherung zu erhalten, ist ein ärztliches Rezept erforderlich. Mit diesem Rezept haben Sie Anspruch auf: 60 % des Erstattungssatzes der Sozialversicherung (BRSS).
Preise je nach Schuhgröße:
• Pointure < 28 :25,88€ la paire
• Schuhgröße 28 bis 37: 28,04 €
• Schuhgröße > 37: 28,86 €
Beispiel: Bei Schuhgröße 40 beträgt die Erstattung 17,31 € (d. h. 28,86 € x 60 %).
Häufigkeit der Behandlung:
• Kinder unter 16 Jahren: ein Paar alle 6 Monate
• Erwachsene (ab 16 Jahren): ein Paar pro Jahr
Der Großteil der Zusatzkosten wird von den Krankenzusatzversicherungen übernommen. Einige bieten eine Jahrespauschale an, andere übernehmen einen Prozentsatz des Sozialversicherungstarifs, manchmal bis zu 500 %, was einen Großteil oder sogar die gesamten Kosten abdecken kann. Verträge für Diabetiker sehen oft erweiterte Leistungen vor.
Um genau zu erfahren, worauf Sie Anspruch haben, und um zu prüfen, ob Einlagen erforderlich sind, können Sie dank der Plattform Vistapod in der Apotheke kostenlos eine Fußanalyse durchführen lassen. In wenigen Minuten kann der Apotheker Ihnen die am besten geeignete Lösung empfehlen und Ihnen die Schritte zur Kostenerstattung erklären.
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